Algemene voorwaarden

Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, die ein Mitglied der Koninklijke Metaalunie macht, für alle Verträge, die es abschließt, und für alle Verträge, die sich daraus ergeben können, sofern das Metaalunie-Mitglied Anbieter oder Lieferant ist.

1.2. Das Metaalunie-Mitglied, das diese Bedingungen nutzt, wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die andere Partei wird als Kunde bezeichnet.

1.3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vereinbarung und diesen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen der Vereinbarung Vorrang.

1.4. Diese Bedingungen dürfen nur von Metaalunie-Mitgliedern genutzt werden.

Artikel 2: Angebote

2.1. Alle Angebote sind freibleibend.

2.2. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen und dergleichen zur Verfügung, so kann der Auftragnehmer von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und sein Angebot darauf stützen.

2.3. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich bei Lieferung ab Werk, „ex Works“, Standort des Auftragnehmers, gemäß Incoterms 2010. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung.

2.4. Nimmt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers nicht an, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber alle durch die Erstellung seines Angebots entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

Artikel 3: Geistige Eigentumsrechte

3.1. An den von ihm abgegebenen Angeboten, Entwürfen, Bildern, Zeichnungen, (Test-)Modellen, Software und dergleichen behält sich der Auftragnehmer, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, das Urheberrecht und sämtliche gewerblichen Schutzrechte vor.

3.2. Die Rechte an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten bleiben Eigentum des Auftragnehmers, unabhängig davon, ob die Erstellung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wurde. Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers dürfen diese Daten nicht kopiert, verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein sofort fälliges Bußgeld in Höhe von 25.000 €. Dieses Bußgeld kann zusätzlich zur gesetzlichen Entschädigung geltend gemacht werden.

3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm gemäß Absatz 1 dieses Artikels zur Verfügung gestellten Informationen auf erstes Verlangen innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist zurückzugeben. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein sofort fälliges Bußgeld in Höhe von 1.000 € pro Tag. Dieses Bußgeld kann zusätzlich zur gesetzlichen Entschädigung geltend gemacht werden.

Artikel 4: Bereitstellung von Ratschlägen und Informationen

4.1. Der Auftraggeber kann aus Ratschlägen und Informationen, die er vom Auftragnehmer erhält, keine Rechte herleiten, wenn diese sich nicht auf den Auftrag beziehen.

4.2. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen und dergleichen zur Verfügung, kann der Auftragnehmer bei der Vertragsabwicklung von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.

4.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verwendung von Ratschlägen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Mustern, Modellen und dergleichen frei, die vom Auftraggeber oder in seinem Namen bereitgestellt werden.

Artikel 5: Lieferzeit / Ausführungsfrist

5.1. Die Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist wird vom Auftragnehmer annähernd bestimmt.

5.2. Bei der Festlegung der Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist geht der Auftragnehmer davon aus, dass er den Auftrag unter den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen ausführen kann.

5.3. Die Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist beginnt erst, wenn Einigkeit über alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten besteht, alle erforderlichen Daten, endgültigen und genehmigten Zeichnungen und dergleichen im Besitz des Auftragnehmers sind und die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist eingegangen sind und die notwendigen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.

5.4. a. Liegen andere Umstände vor, als sie dem Auftragnehmer bei der Festlegung der Liefer- und/oder Ausführungsfrist bekannt waren, kann er die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um die Zeit verlängern, die er unter diesen Umständen zur Ausführung des Auftrags benötigt. Können die Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden, werden sie ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.

B. Bei Mehrarbeiten verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist um die Zeit, die der Auftragnehmer für die Lieferung der hierfür erforderlichen Materialien und Teile sowie für die Durchführung der Mehrarbeiten benötigt. Können die Mehrarbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.

C. Liegt eine Aussetzung der Verpflichtungen des Auftragnehmers vor, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist um die Dauer der Aussetzung. Wenn eine Fortsetzung der Arbeiten nicht geplant ist vom Auftragnehmer berücksichtigt werden kann, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.

D. Bei undurchführbarem Wetter verlängert sich die Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist um die daraus resultierende Verzögerung.

5.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die dem Auftragnehmer durch eine Verzögerung der Lieferzeit und/oder der Ausführungsfrist gemäß Absatz 4 dieses Artikels entstehen.

5.6. Eine Überschreitung der Lieferzeit und/oder der Ausführungsfrist berechtigt in keinem Fall zu Schadensersatz oder Auflösung.

Artikel 6: Gefahrenübergang

6.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, „ex Works“, Standort des Auftragnehmers, gemäß Incoterms 2010. Die Gefahr des Gegenstands geht in dem Moment über, in dem der Auftragnehmer ihn dem Auftraggeber zur Verfügung stellt.

6.2. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels können Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport übernimmt. In diesem Fall liegt die Gefahr der Lagerung, Beladung, Beförderung und Entladung beim Auftraggeber. Der Kunde kann sich gegen diese Risiken versichern.

6.3. Kommt es zu einer Inzahlungnahme und behält der Auftraggeber die umzutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache, verbleibt das Risiko für die umzutauschende Sache beim Auftraggeber, bis er sie in den Besitz des Auftragnehmers überführt hat. Kann der Auftraggeber den Umtauschgegenstand nicht in dem Zustand liefern, in dem er sich bei Vertragsabschluss befand, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

Artikel 7: Preisänderung

7.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine nach Vertragsschluss eingetretene Erhöhung kostenbestimmender Faktoren an den Auftraggeber weiterzugeben.

7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Preiserhöhung nach Wahl des Auftragnehmers zu einem der folgenden Zeitpunkte zu zahlen:
a. wenn die Preiserhöhung eintritt;
B. gleichzeitig mit der Zahlung der Hauptsumme;
C. zum nächsten vereinbarten Zahlungsziel.

Artikel 8: Höhere Gewalt

8.1. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber gehindert ist.

8.2. Als höhere Gewalt gilt unter anderem der Umstand, dass Lieferanten, Subunternehmer des Auftragnehmers oder vom Auftragnehmer beauftragte Transportunternehmen ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, Witterungseinflüsse, Erdbeben, Feuer, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen oder Materialien, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen.

8.3. Der Auftragnehmer ist nicht mehr zur Aussetzung berechtigt, wenn die vorübergehende Leistungsunfähigkeit länger als sechs Monate gedauert hat. Nach Ablauf dieser Frist können Auftraggeber und Auftragnehmer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, jedoch nur für den Teil der noch nicht erfüllten Verpflichtungen.

8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und die Erfüllung dauerhaft unmöglich wird oder wird, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag für den noch nicht erfüllten Teil der Verpflichtungen mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des durch die Aussetzung oder Kündigung im Sinne dieses Artikels erlittenen oder noch zu erleidenden Schadens.

Artikel 9: Umfang der Arbeit

9.1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen und sonstigen Entscheidungen rechtzeitig eingeholt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern eine Kopie der vorgenannten Unterlagen zuzusenden.

9.2. Im Preis der Arbeit sind nicht enthalten:
a. die Kosten für Aushub-, Ramm-, Schnitt-, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Zimmerer-, Putz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder sonstige Bauarbeiten;
B. die Kosten für den Anschluss von Gas, Wasser, Strom oder anderen Infrastruktureinrichtungen;
C. die Kosten zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden an Gegenständen, die sich am oder in der Nähe der Arbeit befinden;
D. die Kosten für den Abtransport von Materialien, Baustoffen oder Abfällen;
e. Reise und Unterkunft.

Artikel 10: Änderungen im Werk

10.1. Änderungen an der Arbeit führen in jedem Fall zu Mehr- oder Minderarbeit, wenn:
a. es zu einer Änderung des Designs, der Spezifikationen oder Spezifikationen kommt;
B. die vom Kunden gemachten Angaben nicht der Realität entsprechen;
C. geschätzte Mengen weichen um mehr als 10 % ab.

10.2. Die Berechnung der Mehrarbeit erfolgt auf Basis der preisbestimmenden Faktoren, die zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit gelten. Minderleistungen werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden preisbestimmenden Faktoren abgerechnet.

10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis für die zusätzliche Arbeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels nach Ermessen des Auftragnehmers zu einem der folgenden Zeitpunkte zu zahlen:
a. wenn es entsteht zusätzliche Arbeit;
B. gleichzeitig mit der Zahlung der Hauptsumme;
C. zum nächsten vereinbarten Zahlungsziel.

10.4. Übersteigt die Summe der Minderarbeiten die der Mehrarbeiten, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber 10 % der Differenz in der Schlussabrechnung in Rechnung stellen. Diese Regelung gilt nicht für Minderleistungen, die auf Wunsch des Auftragnehmers erfolgen.

Artikel 11: Ausführung der Arbeiten

11.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm bei der Ausführung seiner Arbeiten Zugang zu den erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung steht, wie zum Beispiel:
a. Gas, Wasser und Strom;
B. Heizung;
C. abschließbarer Trockenlagerraum;
D. Einrichtungen, die im Arbeitsbedingungengesetz und in den entsprechenden Vorschriften vorgeschrieben sind.

11.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Schäden im Zusammenhang mit Verlust, Diebstahl, Brand und Beschädigung von Eigentum des Auftragnehmers, Auftraggebers und Dritter, wie z. B. Werkzeuge, für die Arbeit bestimmte Materialien oder für die Arbeit verwendete Geräte, die sich befinden am Ort der Arbeitsausführung oder an einem anderen vereinbarten Ort.

11.3. Der Kunde ist verpflichtet, eine angemessene Versicherung gegen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Risiken abzuschließen. Der Auftraggeber hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass das Arbeitsrisiko der einzusetzenden Geräte versichert ist. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern eine Kopie der entsprechenden Versicherung(en) und einen Nachweis über die Zahlung der Prämie zuzusenden. Liegt ein Schaden vor, ist der Kunde verpflichtet, diesen unverzüglich seinem Versicherer zur weiteren Behandlung und Abwicklung zu melden.

11.4. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß den vorstehenden Absätzen dieses Artikels nicht nach und führt dies zu einer Verzögerung bei der Ausführung der Arbeiten, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald der Auftraggeber noch allen seinen Verpflichtungen nachkommt und die Planung des Auftragnehmers dies zulässt Das. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dem Auftragnehmer durch die Verzögerung entstehen.

Artikel 12: Abschluss der Arbeiten

12.1. Die Arbeiten gelten in folgenden Fällen als abgeschlossen:
a.  wenn der Kunde die Arbeit genehmigt hat;
B. wenn das Werk vom Auftraggeber in Gebrauch genommen wurde. Wenn der Kunde einen Teil der Arbeit in Gebrauch nimmt, gilt dieser Teil als abgeschlossen;
C. wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich über die Fertigstellung der Arbeiten informiert hat und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung schriftlich erklärt hat, ob die Arbeiten genehmigt wurden oder nicht;
D. wenn der Auftraggeber das Werk aufgrund geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen repariert oder geliefert werden können und die Inbetriebnahme des Werks nicht verhindern, nicht genehmigt.

12.2. Sollte der Auftraggeber die Arbeiten nicht genehmigen, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, die Leistung dennoch zu erbringen.

12.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen Schäden an noch nicht fertiggestellten Werkteilen frei, die durch die Nutzung bereits fertiggestellter Werkteile entstehen.

Artikel 13: Haftung

13.1. Im Falle eines zurechenbaren Mangels ist der Auftragnehmer verpflichtet, seinen vertraglichen Pflichten dennoch nachzukommen.

13.2. Die Schadensersatzverpflichtung des Auftragnehmers, gleich aus welchem ​​Rechtsgrund, ist auf Schäden beschränkt, gegen die der Auftragnehmer aufgrund einer von ihm oder in seinem Namen abgeschlossenen Versicherung versichert ist, höchstens jedoch in jedem Fall den von dieser Versicherung im jeweiligen Fall gezahlten Betrag ist bezahlt.

13.3. Kann sich der Auftragnehmer, aus welchen Gründen auch immer, nicht auf die Beschränkung des Absatzes 2 dieses Artikels berufen, ist die Schadensersatzpflicht auf maximal 15 % der Gesamtauftragssumme (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt. Besteht der Vertrag aus Teil- oder Teillieferungen, ist die Schadensersatzpflicht auf maximal 15 % (ohne Mehrwertsteuer) des Bestellpreises dieser Teil- oder Teillieferung begrenzt.

13.4. Nicht erstattungsfähig:
a. Folgeschäden. Zu den Folgeschäden zählen Stagnationsschäden, Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Transportkosten sowie Reise- und Übernachtungskosten. Der Kunde kann sich nach Möglichkeit gegen diesen Schaden versichern;
B. Aufsichtsschäden. Zu den Aufsichtsschäden zählen Schäden, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an Gegenständen entstehen, an denen gearbeitet wird oder die sich in der Nähe der Arbeitsstätte befinden. Der Kunde kann sich auf Wunsch gegen diesen Schaden versichern;
C. Schäden, die durch Vorsatz oder vorsätzliche Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder nicht leitenden Untergebenen des Auftragnehmers verursacht wurden.

13.5. Abtretung

Für Schäden an vom Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers geliefertem Material, die auf unsachgemäße Verarbeitung zurückzuführen sind, besteht keine Haftung.

13.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung infolge eines Fehlers eines Produkts frei, das der Auftraggeber an einen Dritten geliefert hat und das (teilweise) aus vom Auftragnehmer gelieferten Produkten und/oder Materialien bestand . Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden einschließlich der (vollständigen) Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

Artikel 14: Gewährleistung und sonstige Ansprüche

14.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Lieferung verantwortlich. Sofern eine andere Gewährleistungsfrist vereinbart wurde, gelten ergänzend die übrigen Absätze dieses Artikels.

14.2. Wenn die vereinbarte Leistung nicht zufriedenstellend war, wird der Auftragnehmer entscheiden, ob er sie ordnungsgemäß erbringt oder dem Auftraggeber einen anteiligen Teil der Rechnung gutschreibt. Wählt der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung, bestimmt er Art und Zeitpunkt der Ausführung selbst. Sofern die vereinbarte Leistung (teilweise) in der Bearbeitung von vom Auftraggeber geliefertem Material bestand, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten und Gefahr neues Material anzuliefern.

14.3. Teile oder Materialien, die vom Auftragnehmer repariert oder ersetzt werden, sind ihm vom Auftraggeber zuzusenden.

14.4. Zu Lasten des Auftraggebers:
a. alle Transport- oder Versandkosten;
B. Kosten für Demontage und Montage;
a. Reise- und Übernachtungskosten.

14.5. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in jedem Fall die Möglichkeit geben, etwaige Mängel zu beheben oder die Arbeiten erneut durchzuführen.

14.6. Der Auftraggeber kann sich erst dann auf die Gewährleistung berufen, wenn er alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat.

14.7. a. Es wird keine Gewährleistung übernommen, wenn Mängel die Folge sind von:

  • normale Abnutzung;
  • fehlerhafte Verwendung;
  • keine oder fehlerhafte Wartung;
  • Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte;
  • Mängel oder Ungeeignetheit der Ware, die vom Kunden stammt oder von ihm vorgeschrieben wurde;
  • Mängel oder Ungeeignetheit der vom Auftraggeber verwendeten Materialien oder Werkzeuge.

B. Es wird keine Garantie übernommen auf:

  • gelieferte Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
  • Inspektion und Reparatur von Kundengegenständen;
  • Teile, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde.

14.8. Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels gelten entsprechend für alle Ansprüche des Kunden, die auf Vertragsverletzung, Vertragswidrigkeit oder aus einem anderen Grund beruhen.

14.9. Der Kunde kann Rechte gemäß diesem Artikel nicht übertragen.

Artikel 15: Beschwerdepflicht

15.1. Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen, wenn er diesen nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, beim Auftragnehmer schriftlich gerügt hat.

15.2. Reklamationen über den Rechnungsbetrag muss der Auftraggeber innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer einreichen, andernfalls verliert er sämtliche Rechte. Beträgt die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage, muss der Kunde spätestens dreißig Tage nach Rechnungsdatum schriftlich reklamiert haben.

Artikel 16: Nicht gekaufte Artikel

16.1. Der Kunde ist verpflichtet, den oder die vertragsgegenständlichen Gegenstände nach Ablauf der Liefer- und/oder Ausführungsfrist am vereinbarten Ort abzuholen.

16.2. Der Auftraggeber hat jede von ihm zumutbare Mitwirkung zu leisten, um dem Auftragnehmer die Lieferung zu ermöglichen.

16.3. Nicht gekaufte Gegenstände lagern auf Kosten und Gefahr des Kunden.

16.4. Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und/oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Geldstrafe von 250 € pro Tag, maximal jedoch 25.000 €. Dieses Bußgeld kann zusätzlich zur gesetzlichen Entschädigung geltend gemacht werden.

Artikel 17: Zahlung

17.1. Die Zahlung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto.

17.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt:

a. Bargeld am Schalterverkauf;

B. bei Ratenzahlung:

  • 40 % des Gesamtpreises bei Bestellung;
  • 50 % des Gesamtpreises nach Lieferung des Materials oder wenn die Lieferung des Materials nicht in der Bestellung enthalten ist, nach Beginn der Arbeiten;
  • 10 % des Gesamtpreises bei Lieferung;

C. in allen anderen Fällen innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum.

17.3. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist er zur Zahlung Der vereinbarte Geldbetrag, um einer Zahlungsaufforderung des Auftragnehmers nachzukommen.

17.4. Das Recht des Auftraggebers, seine Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer zu begleichen oder auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer insolvent ist oder für den Auftragnehmer die gesetzliche Schuldensanierung greift.

17.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber ihm im Rahmen des Vertrags schuldet oder schulden wird, sofort fällig und zahlbar, wenn:

a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;

B. der Konkurs oder Zahlungsaufschub des Kunden beantragt wurde;

C. Eigentum oder Ansprüche des Auftraggebers werden gepfändet;

D. Kunde (Firma) wird aufgelöst oder liquidiert;

e. Der Kunde (natürliche Person) beantragt die Zulassung zur gesetzlichen Schuldensanierung, wird unter Vormundschaft gestellt oder ist verstorben.

17.6. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Zinsen. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr, entspricht jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der Zinsberechnung gilt ein Teil des Monats als ganzer Monat.

17.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen mit dem Auftragnehmer verbundener Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber aufzurechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber mit Schulden gegenüber dem Auftraggeber gegenüber mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen aufzurechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen gegen mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen aufzurechnen. Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs angehören und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellen.

17.8. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 75 €. Diese Kosten werden anhand der folgenden Tabelle berechnet (Hauptbetrag inkl. Zinsen):

auf den ersten                                    € 3.000,-                15 %

auf die Selbstbeteiligung bis zu                       € 6.000,-                10 %

auf die Selbstbeteiligung bis zu                       € 15.000,-             8 %

auf die Selbstbeteiligung bis zu                       € 60.000             5 %

auf den Selbstbehalt von                  € 60.000,-             3 %

Die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten werden geschuldet, sofern sie höher sind als die sich aus der vorstehenden Berechnung ergebenden.

17.9. Hat der Auftragnehmer in einem gerichtlichen Verfahren Erfolg, gehen sämtliche im Zusammenhang mit diesem Verfahren anfallenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 18: Sicherheiten

18.1. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungskonditionen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf erstes Anfordern des Auftragnehmers eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Kommt der Kunde dieser Frist nicht nach, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen und vom Auftraggeber Schadensersatz zu verlangen.

18.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Waren, solange der Auftraggeber:
a. seinen Verpflichtungen aus dieser oder anderen Vereinbarungen nicht nachkommt oder nicht nachkommen wird;
B. Ansprüche, die sich aus der Nichteinhaltung der vorstehenden Vereinbarungen ergeben, wie etwa Schäden, Bußgelder, Zinsen und Kosten, nicht bezahlt hat.

18.3. Solange ein Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware besteht, darf der Kunde diese nicht außerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes belasten oder darüber verfügen.

18.4. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, kann er die gelieferte Ware zurückholen. Der Kunde wird hierfür seine volle Mitwirkung leisten.

18.5. Der Auftragnehmer hat ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen, die er besitzt oder erwerben wird, aus welchem ​​Grund auch immer, und für alle Forderungen, die er gegenüber dem Auftraggeber gegen jeden hat oder erwerben wird, der deren Lieferung verlangt.

18.6. Hat der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, nachdem ihm die Ware vertragsgemäß vom Auftragnehmer geliefert wurde, lebt der Eigentumsvorbehalt an dieser Ware wieder auf, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht nachkommt.

Artikel 19: Beendigung des Vertrags

Wenn der Auftraggeber den Vertrag kündigen möchte, ohne dass ein Mangel seitens des Auftragnehmers vorliegt, und der Auftragnehmer damit einverstanden ist, wird der Vertrag einvernehmlich gekündigt. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz sämtlicher Vermögensschäden wie erlittene Verluste, entgangenen Gewinn und entstandene Kosten.

Artikel 20: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

20.1. Dann

Es gilt niederländisches Recht.

20.2. Das Wiener Kaufrecht (C.I.S.G.) sowie andere internationale Regelungen, von denen ein Ausschluss zulässig ist, finden keine Anwendung.

20.3. Ausschließlich das niederländische Zivilgericht, das am Sitz des Auftragnehmers zuständig ist, entscheidet über Streitigkeiten, es sei denn, dies verstößt gegen zwingendes Recht. Der Auftragnehmer kann von dieser Zuständigkeitsregelung abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen anwenden.